AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Best – Eiprodukte Konfeld GmbH & Co. KG zur Verwendung gegenüber Unternehmen Stand: Juli 2012

§ 1 Gültigkeit der Geschäftsbedingungen
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der Best – Eiprodukte Konfeld GmbH & Co. KG.
2. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Führen wir eine Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch aus, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten eventuelle Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen. Die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§2 Vertragsabschluss, Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung. Die Auftragsbestätigung kann insbesondere auch per E-Mail erfolgen oder durch die auftragsgemäße Auslieferung der Ware ersetzt werden.
2. Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe berechnet. Unsere Preise schließen – falls nicht anders vereinbart wurde – Verpackung und Frachtkosten, etwaige sonstige Nebenkosten und auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein.
3. Wir behalten uns vor, Produkte auch mit branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem Käufer zumutbaren Abweichungen auszuliefern.
4. Angenommene Bestellungen können ohne unsere Zustimmung nicht vom Käufer storniert werden.

§3 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2. Reichen die vom Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.
3. Ab dem Fälligkeitstag beträgt der Zinssatz 4 Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz p.a. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und von uns geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung uns gegenüber bestehender Zahlungspflichten gefährdet.
4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
5. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden wir dem Käufer in Rechnung stellen.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

§4 Lieferung, Lieferzeiten
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Lieferfristen beginnen mit den Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Käufers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der Käufernach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 9.

§5 Gefahrenübergang, Transportkosten
1. Bei Anlieferung durch uns oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Käufer über mit der Übergabe an den Käufer am Bestimmungsort.
2. In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport auszuführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
3. Ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 geht die Gefahr auf den Käufer dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

§6 Eigentumsvorbehalt
1. Die verkauften Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig.
3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abs. 3 Satz 3) zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer Unternehmer, liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir in jedem Fall unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.

§7 Beschaffenheit der Ware, Probenahme
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen etc. beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Wir setzen alles daran, um einwandfreie Ware zu liefern. Die Ware ist im Rahmen der gesetzlichen und branchenüblichen Toleranzgrenzen jedoch mit Schwankungen einzelner Eigenschaften verbunden. Unsere Muster bzw. Beschreibungen können deswegen nur annähernde Durchschnittswerte darstellen. Insbesondere sind unsere Angaben nicht als Garantie im Sinne von § 433 BGB zu verstehen.
3. Probenahme und Analyse erfolgen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

§8 Mängelbeseitigung
1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Abweichungen im Sinne von § 2.3 und § 7 können nicht beanstandet werden.
2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind von unserem Fahrer bzw. dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt § 9.
4. Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren bei neuen Waren nach einem Jahr ab Anlieferung; bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

§9 Haftungsbeschränkungen
1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstandenen Schaden beschränkt.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.
3. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder entgegen § 8.4 die Angabe einer Garantie vorwerfbar ist.
4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

§10 Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf gegenüber Unternehmen
1. Gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkauf bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.
2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird.
3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 9 entsprechend Anwendung.

§ 11 Datenspeicherung
Zum Zweck der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten der Kunden gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

§ 12 Sonstiges
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten Saarbrücken.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Saarbrücken oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht.
3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
4. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht.
5. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch oder Englisch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Bei Verwendung von Deutsch und Englisch hat Deutsch Vorrang.
6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.